Catherine Frank - Engelbert Frank

 

Engelbert Frank

Katholisches Kirchenrecht


Bei meiner wissenschaftlichen Arbeit als katholischer Kirchenrechtler beschäftige ich mich besonders mit folgenden Themen:

1. Das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche - verständlich erklärt für betroffene Gläubige und andere Interessierte

2. Vokabular, Texte und Gespräche während des Eheverfahrens in der römisch-katholischen Kirche - angemessen für die betroffenen Gläubigen

3. Die Rolle der kirchlichen Ehegerichte in der Geschiedenenpastoral der römisch-katholischen Kirche

4. Rechtsprechung der römisch-katholischen Ehegerichte zu besonderen Fragen - Auszüge aus Urteilen

5. Die Eheprozessordnung "Dignitas connubii" (DC) der römisch-katholischen Kirche - Hinweise zu besonderen Fragen

6. Das Eheprozessrecht der römisch-katholischen Kirche in Geschichte und Gegenwart

7. Staatlicher Kirchenaustritt aus der römisch-katholischen Kirche

8. Verleihung von Ämtern und Vollmachten an Laien in der römisch-katholischen Kirche

9. Rechtsstellung orientalischer katholischer Gläubiger in der römisch-katholischen Kirche (Diözese Rottenburg-Stuttgart)

10. Künstliche Befruchtung - theologische, ethische, juristische und kirchenrechtliche Fragen

11. Das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche in der (gegenwärtigen) Literatur  

---------------------------------------------------------------

1. Das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche - verständlich erklärt für betroffene Gläubige und andere Interessierte

Wenn Sie Fragen zum Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche haben, bekommen Sie schnell eine Antwort in dem Forum für katholisches Kirchenrecht unter http://www.ihlisoft.de/discus. Dieses Forum wird betreut von Herrn Dr. Stefan Ihli J.C.L. (Leiter des Sachgebiets rechtliche Grundsatzfragen und Rechtsdokumentation im Bischöflichen Ordinariat, Ehebandverteidiger am Bischöflichen Offizialat und Leiter der Geschäftsstelle des kirchlichen Arbeitsgerichts Rottenburg), von Frau Dr. theol. Lic. iur. can. Arletta Bolesta (Kirchliche Anwältin und Übersetzerin) und von mir.

Leicht verständliche Antworten auf häufiger gestellte Fragen zum Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche finden Sie auch in folgenden Publikationen:

Vere, Pete, Trueman, Michael, Surprised by canon law, volume 1. 150 questions catholics ask about canon law, Cincinnati/Ohio: St. Anthony Messenger Press, 2004. 

Vere, Pete, Trueman, Michael, Surprised by canon law, volume 2. More questions catholics ask about canon law, Cincinnati/Ohio: St. Anthony Messenger Press, 2007.


2. Vokabular, Texte und Gespräche während des Eheverfahrens in der römisch-katholischen Kirche - angemessen für die betroffenen Gläubigen

Die Eheverfahren der katholischen Kirche werden von vielen innerhalb und außerhalb der katholischen Kirche, ja sogar von katholischen Kirchenrechtlern selbst als problematisch wahrgenommen - manche fordern eine Reform des Verfahrens oder sogar dessen Abschaffung. Diese negativen Wahrnehmungen hängen aber oft gar nicht mit der Wirklichkeit dieses Verfahrens selbst zusammen, sondern nur mit dem Vokabular, den Texten und der Gesprächsführung am kirchlichen Gericht - mit der kirchenrechtlichen Fachsprache. Die Situation der betroffenen Gläubigen kann deshalb schon mit einer für sie angemessenen Sprache verbessert werden, ohne dass das kirchliche Verfahren selbst reformiert oder gar abgeschafft werden müsste.

Wenn die Richter, Ehebandverteidiger und Anwälte nur rechtlich korrekt sprechen und schreiben, ist das für die Kommunikation unter ihnen als Fachleuten ausreichend und auch angebracht, nicht aber für die Kommunikation mit den Menschen, die als Parteien oder Zeugen in einem kirchlichen Verfahren auftreten. Denn: Selbst wenn alles, was ein kirchlicher Richter, Ehebandverteidiger oder Anwalt sagt und schreibt, rechtlich korrekt ist, kann es gegenüber den betroffenen Gläubigen in bestimmten Situationen trotzdem falsch sein, was an Reaktionen wie „Das kann doch wohl nicht wahr sein!" oder „Habe ich recht gehört?" oder „Ich verstehe nur Bahnhof!" zu erkennen ist.

Ich möchte Richter, Ehebandverteidiger, Anwälte und alle Mitarbeiter an den kirchlichen Gerichten dazu ermutigen, beim Verwenden des rechtlichen Vokabulars, beim Formuliern ihrer Texte und beim Führen der Gespräche eine für kirchenrechtliche Laien angemessene Sprache zu wählen. Dann wird nicht nur den Parteien und Zeugen das Eheverfahren erleichtert, sondern auch dem Gerichtspersonal; denn die Betroffenen werden das Verfahren besser verstehen und besser mit dem Gericht zusammenarbeiten.

Meine Arbeiten und Publikationen dazu:

Frank, Engelbert, Ehenichtigkeitserklärung - ein für kanonistische Laien problematisches Wort. Vorschläge für eine bessere Verständigung zwischen Mitarbeitern kirchlicher Ehegerichte und Betroffenen, in: Andreas Weiß, Stefan Ihli (Herausgeber), Flexibilitas iurs canonici. Festschrift für Richard Puza zum 60. Geburtstag (= Adnotationes in ius canonicum, Band 28), Frankfurt am Main u. a.: Peter Lang, 2003, 501-514.

Frank, Engelbert, Die Sprache kirchlicher Ehegerichte und ihre Wahrnehmung durch Betroffene. Über Vorverständnisse und bisherige Untersuchungen zu einem neuen Forschungsgegenstand, in: Richard Puza, Andreas Weiß (Herausgeber), Iustitia in caritate. Festgabe für Ernst Rößler zum 25-jährigen Dienstjubiläum als Offizial der Diözese Rottenburg-Stuttgart (= Adnotationes in ius canonicum, Band 3), Frankfurt am Main u. a.: Peter Lang, 1997, 463-473.

Frank, Engelbert, Le langage des tribunaux d'église. Perception des termes techniques par les laics (Thèse de doctorat en droit canonique, Université des Sciences humaines de Strasbourg/USHS, Institut de droit canonique/IDC), Microfiches (Bibliothèque Nationale de Strasbourg u. a.) 1994/95.

Frank, Engelbert, Sprache und Wirklichkeit kirchlicher Ehegerichte. Methodische Überlegungen zur Erforschung der Reaktionen und Einstellungen Betroffener (machinenschriftliche Mémoire de DEA, Université des Sciences humaines de Strasbourg/USHS, Centre National de la Recherche Scientifique/CNRS, Centre de recherche et de documentation des institutions chretiennes/CERDIC de Strasbourg) Strasbourg 1990.

Frank, Engelbert, Langage et droit canonique. Pour un changement du langage des officialités, in: Praxis juridique et religion 6 (1989) 119-140.

Frank, Engelbert, Langue et langage juridique. Étude préliminaire sur des phénomènes et des analyses linguistiques dans la jurisprudence civile et ecclésiastique (maschinenschriftliche Mémoire de maîtrise en droit canonique, Université des Sciences humaines de Strasbourg/USHS, Institut de droit canonique/IDC de Strasbourg) Strasbourg 1988.

Die Eheverfahren der römisch-katholischen Kirche (umgangssprachlich auch als Eheannullierungsverfahren bezeichnet) verständlich darzustellen, ist vielen ein Anliegen. Hier finden Sie Links dazu:

http://www.ihlisoft.de/theologie/nichtigk.htm

http://www.drs.de/index.php?id=1474

Wenn Sie Fragen zu den kirchlichen Eheverfahren haben, bekommen Sie schnell eine Antwort in dem Forum für katholisches Kirchenrecht unter http://www.ihlisoft.de/discus


3. Die Rolle der kirchlichen Ehegerichte in der Geschiedenenpastoral der römisch-katholischen Kirche

Ich bin mir bewusst, dass nur ein verhältnismäßig kleiner Prozentsatz der staatlich geschiedenen Ehen kirchenrechtlich für ungültig erklärt oder kirchlich aufgelöst werden kann. Trotzdem meine ich, dass die römisch-katholische Kirche alles tun muss, um aus der Vielzahl der zerbrochenen Ehen diejenigen herauszufinden (vorausgesetzt die betroffenen Gläubigen wünschen das), die kirchenrechtlich nie gültige, das heißt kirchlich lebenslang bindende Ehen waren, oder die kirchlich nicht absolut unauflösliche Ehen sind. 

Meine Arbeiten und Publikationen dazu:

Frank, Engelbert, Rezension „Nzeyimana, Pascal, Le pouvoir du Souverain Pontife dans la dissolution du mariage non sacramentel. Histoire et fondement, Rom, Edizioni Santa Croce, 2016 (Dissertationes, Series canonica, Band 47)", in: DPM 27/28 (2020/21) 594-597.

Frank, Engelbert, Das kirchliche Gericht kann eine Hilfe sein, in: Katholisches Sonntagsblatt. Das Magazin für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, Ostfildern: Schwabenverlag, 2011 (Heft 46), 14-15.

Frank, Engelbert, Kirche als Ort der Wahrheit und der Freiheit, des Friedens und der Gerechtigkeit. Zum Projekt einer teilkirchlichen Ordnung für geschiedene und wieder verheiratete geschiedene Gläubige, in: Richard Puza, Stefan Ihli, Engelbert Frank (Herausgeber), Nach Scheidung im Recht. Die Rechtsstellung wiederverheirateter Geschiedener in der katholischen Kirche; ein ortskirchlicher Entwurf, Tübingen: Ihli, 2001, 115-141.


4. Rechtsprechung der römisch-katholischen Ehegerichte zu besonderen Fragen - Auszüge aus Urteilen

a) Rota Romana, Urteil vom 23.10.1998 coram Pompedda, in: DSSR 90 (2003) 622-635, hier 628-629

Themen: Simulation (can. 1101 § 2 CIC), Regeln für die Beweisführung, Motiv (causa remota, causa proxima)

Offizieller lateinischer Text:

19. – Tria concurrere debent ad comprobandam simulationem, nempe simulantis confessio tam iudicalis quam extraiudicalis, seu confessio testibus fide dignis insuspecto tempore a contrahente facta ab iisdemque in iudicio relata seu confirmata; existentia gravis proportionataeque causae sive contrahendi sive simulandi; circumstatiae quae praecesserunt, comitatae ac subsequtae sunt nuptiarum celebrationem, quae natura sua pondus vel significationem habeant ut possibilem vel congruentem reddant in casu simulationem.

20. – Praesertim maximi momenti est hisce in causis simulationis causam determinare, et certum cum sit momentum ipsum excludendi causae, „asserendum est non sufficere exsistentiam causae remotae pro conicienda simulatione; insuper attendi semper debet potius ad causam proximam seu concretam assertae exclusionis.

Etenim matrimonialis consensus a contrahentibus elicitur singularibus atque individuis, qui agunt in rerum adiunctis bene definitis seu concretis: ex istis igitur impelli possunt atque quandoque urgentur ad celebrandum connubium, reiectis finibus ac qualitatibus essentialibus eiusdem.

E contra causa remota seu abstracta nullam per se habet connexionem cum nuptiis hic et nunc ineundis, quamvis valeat disponere animum ad aliquid appetendum, in specie ad matrimonium celebrandum absque aliquo elemento essentiali.

Quod vero spectat, in casu, ad mentem divortio favorabilem idest ad placita aliquando nutrita a contrahentibus cum essentialibus elementis connubii pugnantia, sufficiat animadvertere nubentes in contrahendo non ad institutum theoricum matrimonii aspicere sed ad suum singulare et in individuo definitum. Quapropter sponsi optime valent simul errore detineri et iuxta eundem non contrahere, matrimonium habere dissolubile ad libitum contractum et insimul nuptias perpetuo duraturas pro se optare atque velle, quin etiam providere possibilitatem solvendi vinculum et tamen semel pro semper illud pro se velle“ (coram infrascripto Ponente, decisio diei 13 martii 1995, ibid., vol. LXXXVII, pp. 203s., n. 7).

Private deutsche Übersetzung:

19. – Drei Elemente müssen zum Beweis einer Simulation zusammenkommen, nämlich: 1. das Geständnis des Simulanten, sei es gerichtliches oder ein außergerichtliches, das heißt ein Geständnis, das vom Eheschließenden zu unverdächtiger Zeit vor glaubwürdigen Zeugen gemacht und von ihnen vor Gericht bezeugt und bestätigt wird. 2. die Existenz eines schwerwiegenden und angemessenen Heirats- bzw. Simulationsmotivs. 3. Umstände, die der Heirat vorangingen, sie begleiteten und ihr nachfolgten und die ihrer Natur nach ein solches Gewicht und eine solche Bedeutung hatten, dass sie in dem betreffenden Fall eine Simulation wahrscheinlich oder passend machten.

20. – Außerdem ist von größter Bedeutung, in diesen Fällen den Grund der Simulation zu bestimmen, und obgleich die Wichtigkeit des Ausschlussgrundes an sich klar ist, muss betont werden, dass die Existenz einer causa remota für die vermutete Simulation nicht genügt; darüber hinaus muss vielmehr immer auf die causa proxima oder concreta des behaupteten Ausschlusses geschaut werden.

Der Ehekonsens wird nämlich von einzelnen Eheschließenden und von Individuen hervorgebracht, die unter ganz bestimmten und konkreten Sachumständen handeln: von diesen können sie also angetrieben und manchmal gezwungen werden, eine Ehe einzugehen unter Zurückweisung ihrer wesentlichen Zwecke und Eigenschaften.

Im Gegensatz dazu hat die causa remota oder abstracta aus sich heraus keinen Bezug zu der hier und jetzt einzugehenden Ehe, obgleich sie [die causa remota] den Willen dafür zu disponieren [bereiten] vermag, etwas anzustreben, in diesem Fall, eine Ehe zu schließen ohne ein Wesenselement.

Was aber jeweils die einer Scheidung zugeneigte Willenshaltung, das heißt die von den Eheschließenden irgendwann gehegten und den wesentlichen Elementen der Ehe widersprechenden Pläne betrifft, genügt es zu bemerken, dass diese Brautleute beim Eheabschluss nicht ein theoretisches, sondern ihr einzigartiges und individuell geprägtes Ehevorhaben erwägen. Deshalb vermögen sie es aufs Beste, zugleich im Irrtum befangen zu sein und nicht ohne ihn zu heiraten, also die Ehe für einen nach Belieben auflösbaren Vertrag zu halten, und gleichzeitig für sich eine für immer dauernde Ehe zu wünschen und zu wollen, ja sogar die Möglichkeit vorauszusehen, das Eheband zu lösen, und es trotzdem für sich auf Dauer zu wollen (coram unterzeichneter Ponens, Urteil vom 13. März, 1995, ebenda, Band LXXXVII, 203 f., n. 7).

b) Rota Romana, Urteil vom 09.07.1999 coram Erlebach, in: DSSR 91 (2005) 533-540, hier 534-536

Themen: Willensbestimmender Irrtum über die Unauflöslichkeit der Ehe (can. 1099 CIC), Regeln für die Beweisführung, Motiv (causa remota, causa proxima)

Offizieller lateinischer Text:

7. - Attenta peculiaritate figurae erroris circa matrimonii indissolubilitatem determinantis voluntatem, probandus est non solum error contrahentis circa hanc matrimonii proprietatem essentialem momento nuptiarum, sed ante omnia constare debet de actu voluntatis efficaciter determinato iuxta erronea intellectus placita (cf. coram Giannecchini, sent. diei 18 decembris 1986, Interamnen.-Narnien.-Amerina, A. 127/96, n. 4). Aliis verbis, praeter errorem probari debet etiam actus positivus voluntatis etsi agatur plerumque de voluntate implicite ordinata ad «matrimonium» solubile.

Per analogiam ad explicitam exclusionem indissolubilitatis, ordinarie iudicatam sub capite simulationis partialis adversantis bono sacramenti, constare debet non solum de causa remota talis pravis determinationis voluntatis ratione erroris, sed etiam de causa proxima quae inducit voluntatem ad ita contrahendum ratione alicuius subiective intenti boni, ingredientis ergo in iudicium practico-practicum de matrimonio contrahendo (cf. coram Monier, sent. diei 17 decembris 1998, Montisvidei, A. 140/98, n. 7).

Alia tamen ex parte haec rationes seu causae ad irritum consensum ducentes necessarie comparari debent etiam cum causa contrahendi, scilicet aestimandum est quantum nupturiens, ad quem sese refert hoc nullitatis caput, habebat matrimonium cum altero contrahente. Difficillime enim admitti potest determinatio voluntatis ad solubilem tantum unionem praesenti genuino sensu amoris coniugalis.

Nihil peculiari addendum est circa media probatoria. Etiam hic genus causarum regitur principiis quae ordinarie sequuntur in causis circa vitia consensus, potissime de simulatione.

Zur Übersetzung des Ausdrucks "iudicium practico-practicum":

Josef Huber erklärt diesen Ausdruck, indem er den Dialog zwischen Willen und Verstand beim Zustandekommen eines Entschlusses zur Heirat wie folgt beschreibt: "Der Wille fragt den Verstand, ob es gut ist zu heiraten. Der Verstand antwortet in einem iudicium theoreticum: 'Die Ehe ist ein Gut, deswegen ist es gut zu heiraten.' Der Willen fragt weiter: 'Ist es gut für mich zu heiraten?' Der Verstand antwortet in einem iudicium speculativo-practicum: 'Ja, es ist gut für dich zu heiraten.' Der Wille stellt eine letzte Frage: 'Ist es gut für mich, jetzt und hier zu heiraten?' Der Verstand antwortet in einem iudicium practico-practicum: 'Ja, es ist gut für dich, jetzt und hier zu heiraten.' (Josef Huber, Die maskierte Depression und die discretio iudicii. Eine Urteilsfindung zwischen Neurologie und Psychiatrie, in: De processibus matrimonialibus 9 [2002] 37-54, hier 49.)

c) Tribunale Arcidiocesano Cagliari, Urteil vom 08.04.1961, zitiert von Aurelio Sabattani, Exclusio boni prolis ad tempus, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 144 (1975) 455-464, hier 458

Thema: Ausschluss der ehelichen Nachkommenschaft bei Sterilität

Ein Mann, der an einem psychischen Trauma litt wegen eines in seiner Familie vorgekommenen Falles von Inzest zwischen Vater und Tochter, wollte in seiner Ehe unter keinen Umständen Kinder. Deshalb heiratete er eine Frau, deren Sterilität ihm bekannt war. Das Erzbischöfliche Gericht Cagliari/Italien erklärte mit Urteil vom 08.04.1961 diese Ehe für ungültig wegen Ausschlusses der ehelichen Nachkommenschaft (can. 1086 § 2 in Verbindung mit can. 1013 § 1 CIC 1917; vergleiche can. 1101 § 2 in Verbindung mit can. 1055 § 1 CIC 1983). In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:

Lateinischer Text:

Qui absolute velit excludere filios a matrimonio suo, licet velit actus per se ad prolis generationem aptos, revera non habet in sua voluntate, et ideo in suo consensu, tamquam obiectum societatem ad prolis generationem, sicuti vult lex naturae.

Private deutsche Übersetzung:

Wer willentlich Nachkommen aus seiner Ehe unter allen Umständen ausschließt, wenngleich er die Akte will, die aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommen geeignet sind, hat dennoch in seinem Willen und damit in seinem Konsens als Zielpunkt keine Verbindung, die auf die Zeugung von Nachkommen ausgerichtet ist, wie es das Naturrecht will.


5. Die Eheprozessordnung "Dignitas connubii" (DC) der römisch-katholischen Kirche - Hinweise zu besonderen Fragen

a) Vorgehen beim Berichtigen eines Urteils (Art. 260 § 1 DC)

Art. 260 – § 1. Hat sich im Text des Urteils bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein materieller Fehler eingeschlichen oder sind die Erfordernisse des Art. 253, § 4 außer Acht gelassen worden, so muss das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets der Bandverteidiger und die Parteien anzuhören; das Dekret über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen (vgl. can. 1616, § 1).

Kommentar: Nach dem Wortlaut von Art. 260 § 1 müsste die Korrektur in einem Dekret auf dem Rand des Urteils vermerkt werden. Nach unserer Praxis wird aber die Urteilskorrektur auf einem separaten Dekret festgehalten, das dem Urteil beigefügt wird. Möglich wäre auch, auf dem Urteil selbst am Rand einen Verweis auf das separate Dekret anzubringen.


6. Das Eheprozessrecht der römisch-katholischen Kirche in Geschichte und Gegenwart

Die katholische Kirche hat immer wieder eheprozessrechtliche Vorschriften erlassen. Für die lateinische katholische Kirche handelte es sich dabei zuletzt um die Instruktion Dignitas connubii von 2005. Daneben sind die eheprozessrechtlichen Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1983 gültig, die durch das Motuproprio Mitis Iudex Dominus Iesus von 2015 geändert wurden. In den orientalischen katholischen Kirchen (katholischen Ostkirchen) sind die eheprozessrechtlichen Vorschriften des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990 in Kraft, die durch das Motuproprio Mitis et misericors Iesus von 2015 geändert wurden. Wie stehen diese Bestimmungen zueinander? Welche Unterschiede gibt es zwischen dem lateinischen und orientalischen Eheprozessrecht? Welche Vorschriften galten in den Vorgängerwerken, nämlich dem Motuproprio Causas matrimoniales von 1971, der Instruktion Provida Mater von 1936 und dem Codex Iuris Canonici von 1917 dür die lateinische Kirche sowie dem Motuproprio Sollicitudinem Nostram von 1950 für die katholischen Ostkirchen.

Meine Arbeiten und Publikationen dazu:

Frank, Engelbert, Juger ou faire juger: l'Évêque diocésain juge dans le procès plus bref et le nouveau rôle du Vicaire judiciaire à la lumière du motu proprio Mitis Iudex Dominus Iesus, in: Revue de droit canonique 67 (2017) 121-138.

Weiß, Andreas; Ihli, Stefan; Frank, Engelbert (Herausgeber), Ius processuale matrimoniale. Synopsis normarum Ecclesiae Catholicae, Norderstedt: Books on Demand, 2010.


7. Staatlicher Kirchenaustritt aus der römisch-katholischen Kirche

Für das innerkirchliche Recht der römisch-katholischen Kirche ist der Codex Iuris Canonici (Codex des Kanonischen Rechtes, abgekürzt zitiert: CIC) von 1983 maßgebend. In can. 96 CIC wird bestimmt, dass der Mensch durch die Taufe "der Kirche Christi eingegliedert" wird. Jede aus römisch-katholischer Sicht gültig gespendete Taufe (also nicht nur die in der katholischen Kirche gespendete Taufe) bewirkt die Eingliederung in die Kirche Jesu Christi (die nicht identisch ist mit der römisch-katholischen Kirche, aber doch in ihr verwirklicht ist). Wer aber die Taufe in der katholischen Kirche empfangen hat oder als gültig Getaufter in sie aufgenommen wurde, bleibt gemäß can. 11 CIC ein für alle Mal in sie eingegliedert und an ihre Gesetze gebunden.

Eine Ausnahme ist allerdings in can. 1117 CIC geregelt. Dort heißt es, dass diejenigen, die "durch einen formalen Akt" von der römisch-katholischen Kirche abgefallen sind (ein solcher formaler Akt kann der staatliche Kirchenaustritt sein), nicht mehr die Pflicht haben, ihre Ehe in katholischer Form (vor einem katholischen Geistlichen und zwei Zeugen) zu schließen. Fallen darunter aber auch in der katholischen Kirche getaufte Brautleute, die als Minderjährige nicht selbst, sondern durch ihre Erziehungsberechtigten aus der katholischen Kirche ausgetreten sind? - auch dann noch, wenn sie später als Volljährige in der von den Eltern bestimmten anderen Konfession oder Religion verbleiben und nicht zur katholischen Kirche zurückkehren?

Meine Arbeiten und Publikationen dazu:

Frank, Engelbert, Der Kirchenaustritt von Kindern und die kanonische Eheschließungsform. Zu einer Anfrage des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte, in: Rüdiger Althaus, Klaus Lüdicke, Matthias Pulte (Herausgeber), Kirchenrecht und Theologie im Leben der Kirche. Festschrift für Heinrich J. F. Reinhardt zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (= Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Beiheft 50), Essen: Ludgerus, 2007.


8. Verleihung von Ämtern und Vollmachten an Laien in der römisch-katholischen Kirche

Zu diesem Thema stellen sich Fragen wie: Kann Laien durch eine kanonische Amtsverleihung Kirchengewalt (Hirtengewalt oder nichtsakramentale geistliche Vollmacht, die mehr ist als eine bloße Berechtigung zum Handeln im Namen der Kirche) übertragen werden? Gibt es eine von der Weihegewalt inhaltlich zu unterscheidende Hirtengewalt, die nichtsakramental (zum Beispiel durch kanonische Amtsverleihung) übertragen werden kann? 

Meine Arbeiten und Publikationen dazu:

Frank, Engelbert, Gleichheit aller Christgläubigen im neuen CIC - Unterscheidung zwischen Klerikern und Laien, in: Priesterrat und Diözesanrat Rottenburg-Stuttgart (Herausgeber), Informationen 237 (1987) 4-5. 

Frank, Engelbert, Rechtsbegriffliche und rechtstheologische Fragen bezüglich Kirchenamt und Kirchengewalt (maschinenschriftliche Diplomarbeit, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Fachbereich Katholische Theologie, Abteilung Kirchenrecht) Tübingen 1984/85.


9. Rechtsstellung orientalischer katholischer Gläubiger in der römisch-katholischen Kirche (Diözese Rottenburg-Stuttgart)

Die römisch-katholische Kirche setzt sich zusammen aus der lateinischen katholischen Kirche (lateinischen Kirche) mit dem Codex Iuris Canonici (CIC) als Gesetzbuch und den 23 orientalischen katholischen Kirchen (orientalischen Kirchen), die ebenfalls ein eigenes Gesetzbuch haben, nämlich den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO). Die orientalischen Kirchen sind – wie die lateinische Kirche – Teilkirchen eigenen Rechts, auch Eigenkirchen (Ecclesiae sui iuris) oder eigenberechtigte Kirchen genannt. Das heißt, sie leben und feiern den katholischen Glauben nach eigenem Recht und mit eigener Liturgie – nach eigenem Ritus, weshalb auch von Rituskirchen gesprochen wird.

Meine Arbeiten und Publikationen dazu:

Frank, Engelbert, Rechtsstellung orientalischer Gläubiger, in: Kommentierte Rechtssammlung der Diözese Rottenburg-Stuttgart, unter https://rechtssammlung.drs.de/rechtssammlung/1-allgemeine-rechtsvorschriften-stellung-der-glaeubigen-vereins-und-ordensrecht/11-kirchengliedschaft-aufnahme-ritus-kirchenaustritt/112-rituszugehoerigkeit/kommentar-rechtsstellung-orientalischer-glaeubiger.html


10. Künstliche Befruchtung -  theologische, ethische, juristische und kirchenrechtliche Fragen  

Mit Fragen der künstlichen Befruchtung beschäftigen sich Theologen, Ethiker, Juristen und (katholische) Kirchenrechtler. Auch in den Eheverfahren der römisch-katholischen Kirche kann dieses Thema eine Rolle spielen. 

Meine Arbeiten und Publikationen dazu:

Frank, Engelbert, Rezension „Revue de droit canonique 45 (1995) Nr. 2: La Procréation: questions de droit. Strasbourg, Université des sciences humaines de Strasbourg 1995“, in: De processibus matrimonialibus 6 (1999) 413-422.


11. Das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche in der (gegenwärtigen) Literatur

a) In dem Roman „Ansichten eines Clowns" (1963) zweifelt Heinrich Böll (1917-1985) an, dass nur Kirche oder Staat bestimmen dürfen, was eine Ehe ist: „Wir hatten noch gar keine Kinder, sprachen aber dauernd darüber [...] und wir waren uns in allen Punkten einig, bis auf die katholische Erziehung. Ich war einverstanden, sie taufen zu lassen. Marie sagte, ich müsse es schriftlich geben, sonst würden wir nicht kirchlich getraut. Als ich mich mit der kirchlichen Trauung einverstanden erklärte, stellte sich heraus, dass wir auch standesamtlich getraut werden mussten - und da verlor ich die Geduld [...]. Ich hatte tatsächlich nicht gewusst, dass man sich staatlich trauen lassen muss, bevor man kirchlich getraut wird. [...] Ich wusste natürlich, dass es Standesämter gab und dort irgendwelche Trauungszeremonien vollzogen und Urkunden ausgestellt wurden, aber ich dachte, das wäre eine Sache für unkirchliche Leute und für solche, die sozusagen dem Staat eine kleine Freude machen wollten. Ich wurde richtig böse, als ich erfuhr, dass man dorthin musste, bevor man kirchlich getraut werden konnte, und als Marie dann noch davon anfing, dass ich mich schriftlich verpflichten müsse, unsere Kinder katholisch zu erziehen, bekamen wir Streit."

Böll, Heinrich, Ansichten eines Clowns, München, Deutscher Taschenbuch Verlag, 49. Auflage 2003, 78-79.

b) In dem Hörspiel „Hausfriedensbruch" (1969) lässt Heinrich Böll (1917-1985) mit Blick auf Menschen, deren Ehen zerbrochen sind, den für „Ehesachen“ zuständigen Priester einen jüngeren Kollegen fragen: „Warum lassen sie sich nicht einfach scheiden, pfeifen auf die kirchliche Trauung und gehen ihres Wegs? Warum …? Weil sie uns glauben, weil sie uns vertrauen, weil sie treu sind … Ja, es gibt noch immer reichlich von diesen Idioten … Ja, ich sage Idioten, weil sie ihr Recht suchen, ihr Recht in einer Sache, die sie selbst in der Hand haben."

Böll, Heinrich, Hausfriedensbruch. Hörspiel / Aussatz. Schauspiel, München, Deutscher Taschenbuch Verlag, 2. Auflage 1982, 52. (Ich wurde auf diese Stelle aufmerksam durch Assenmacher, Günter, Small is Beautiful? Die kirchlichen Ehegerichte: „An der Peripherie“ oder „Auf verlorenem Posten“?, in: Matthias Pulte, Rafael M. Rieger (Herausgeber), Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens. Festschrift für Rudolf Henseler CSsR zur Vollendung des 70. Lebensjahres, Würzburg, Echter Verlag, 2019, 59-78, hier 78.)



Letzte Aktualisierung: 03.07.2023